Stand: November 2024
Allgemeine Bedingungen für den Verkauf und die Lieferung von Waren (B2B) der MOBOTIX AG
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
(1) Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „AGB“) der MOBOTIX AG, Kaiserstrasse, 67722 Langmeil (nachfolgend „MOBOTIX“) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, d.h. natürlichen oder juristischen Personen, welche im Hinblick auf den Erwerb der Ware in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeiten handeln (nachfolgend „Kunde“).
(2) Für alle Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden über den Verkauf und die Lieferungen von Waren gelten ausschließlich diese AGB sowie etwaige mit dem Kunden individualvertraglich getroffene Abreden. Sind diese AGB in das Geschäft mit dem Kunden eingeführt, so gelten sie gegenüber dem Kunden auch für alle zukünftigen gleichartigen Geschäftsbeziehungen, soweit nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
(3) Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter (insbesondere Allgemeine Einkaufsbedingungen) gelten nur, wenn und soweit MOBOTIX sie ausdrücklich schriftlich anerkennt. Ein Schweigen seitens MOBOTIX auf derartige abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen gilt nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei künftigen Verträgen oder im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung. Das gilt auch wenn MOBOTIX auf eine Nachricht (beispielsweise ein Schreiben, ein Telefax, eine E-Mail oder ein vergleichbares Dokument) Bezug nimmt, antwortet oder verweist, welche die Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder die auf solche Geschäftsbedingungen verweist.
(4) Diese AGB gelten anstelle etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden auch dann, wenn nach diesen die Auftragsannahme als bedingungslose Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen ist oder MOBOTIX nach Hinweis des Kunden auf die Geltung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen liefert oder leistet, es sei denn, MOBOTIX hat ausdrücklich schriftlich auf die Geltung dieser AGB verzichtet.
(5) Unter Kunden sind ausschließlich Distributoren/Vertragshändler/Installateure im Sinne dieser AGB zu verstehen. Soweit Leistungen im Auftrag des Kunden durch MOBOTIX gegenüber Endkunden des Kunden erbracht werden, wird ein Vertragsverhältnis nur mit dem Kunden der MOBOTIX nicht aber mit dem Endkunden geschlossen.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss (auch über den MOBOTIX Store)
(1) Alle Angebote von MOBOTIX sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Nimmt der Kunde ein Angebot nach Ablauf einer hierin bestimmten Annahmefrist an, gilt diese Annahme als ein neues Angebot des Kunden, welches der Annahme seitens MOBOTIX bedarf. Bestellungen oder Aufträge des Kunden kann MOBOTIX innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach Zugang annehmen. Die Annahme eines Angebots (Auftragsbestätigung) bedarf – auch im laufenden Geschäftsverkehr – zumindest der Textform (§ 126b BGB; z. B. E-Mail). Ein Vertragsschluss kann auch durch die Lieferung der Ware an den Kunden erfolgen. Sofern eine Auftragsbestätigung erfolgt, ist für den Inhalt des Vertrages, insbesondere für den Umfang der Lieferung und den Lieferzeitpunkt, allein diese maßgebend.
(2) Preise und Leistungsangaben sowie sonstige Erklärungen und Zusicherungen sind für MOBOTIX nur dann verbindlich, wenn sie von MOBOTIX schriftlich oder in Textform abgegeben oder bestätigt worden sind.
(3) Optional kann der Bestandskunde, der über individuelle Zugangsdaten zum MOBOTIX Store verfügt, seine Bestellungen in dem unter www.mobotixstore.com aufrufbaren Onlinestore von MOBOTIX („MOBOTIX Store“) aufgeben. Bevor der Kunde den MOBOTIX Store betreten kann, hat er nach seinem ersten Login mit dem Klick auf die Buttons „Ich akzeptiere die Allgemeinen Bedingungen für den Verkauf und die Lieferung von Waren (B2B) der MOBOTIX AG“ und „Ich akzeptiere die Datenschutzerklärungen“ seine Einwilligung hierzu zu bestätigen. In dem MOBOTIX Store sind das Produktportfolio, die Preise, die Frachtkosten für den UPS Standardversand und Express Saver Versand, wenn diese von MOBOTIX für die gewählte Lieferadresse oder für die Bestellung/Bestellmenge (max. 400 Liter) angeboten werden, sowie die Rabatte des Kunden ersichtlich. Für die Bestellung von Waren im MOBOTIX Store müssen diese zunächst ausgewählt werden und anschließend in den Warenkorb (Klick auf „Warenkorb“) gelegt werden. Durch Klick auf den Button „Checkout“ („Checkout“, „Cassa“, „Pedido“) gelangt der Kunde zum Kassenbereich. Hier kann der Kunde auswählen, ob er die Bestellung in einer Lieferung oder in mehreren Teilen erhalten möchte. Zur Erkennung und Verhinderung von Eingabefehlern während des Bestellvorgangs bekommt der Kunde vor der wirksamen Bestellung auf eine Übersichtsseite, mit deren Hilfe er alle Einzelheiten der Bestellung (Ware, Preis, etc.) kontrollieren und unter Verwendung des „Zurück“-Pfeils () im Onlineshop die eingegebenen Daten berichtigen kann. Sodann wählt der Kunde die Versandart aus. Hierbei kann er zwischen UPS Standard und UPS Express Saver wählen, sofern dieser für die Lieferadresse des Kunden oder für die Bestellung/Bestellmenge (max. 400 Liter) angeboten werden. Können UPS Standard und UPS Express Saver nicht angeboten werden, wird dem Kunden nur „Abweichenden Versandart“ angeboten, bei der die angebenden Preise zzgl. Frachtkosten gelten, welche mit dem Kunden individuell vereinbart werden. Alternativ kann der Kunde im Textfeld die Abholung der Waren durch den Kunden selbst am Standort von MOBOTIX oder die Beauftragung unter „Abweichenden Versandart“ zzgl. Frachtkosten angeben. Mit dem Klick auf den Button „Verbindlich Kaufen“ („Binding Purchase“, „Acheter obligatoirement“, „Acquisto vincolante“, „Compra vinculante“) schließt der Kunde seine Bestellung verbindlich ab, erklärt sein Einverständnis zur ausschließlichen Geltung dieser AGB und übermittelt seine Bestellung an MOBOTIX. Nach Eingang der Bestellung bei MOBOTIX erhält der Kunde eine automatisch generierte Meldung im MOBOTIX Store oder eine E-Mail mit der der Eingang der Bestellung bestätigt wird und in der die Bestellung des Kunden nochmals aufgeführt wird. Diese Meldung im Shop oder E-Mail ist keine Annahme des Vertragsangebotes und lediglich eine Erklärung über den Eingang der Bestellung. Der Vertrag kommt erst durch Versenden einer Auftragsbestätigung durch MOBOTIX an den Kunden oder durch die Lieferung der Ware an den Kunden zustande.
(4) Allein maßgeblich für den Vertrag zwischen MOBOTIX und dem Kunden (die „Vertragsparteien“) ist der schriftlich geschlossene Vertrag einschließlich dieser AGB. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gibt dieser alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von MOBOTIX vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich. Vorherige mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten sollen.
(5) Die vereinbarte Beschaffenheit der Produkte ergibt sich ausschließlich aus der Auftragsbestätigung. Angaben von MOBOTIX zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung in den Produktdatenblättern (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen derselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur dann maßgeblich, wenn dies ausdrücklich schriftlich oder in Textform mit „rechtlich garantiert“ bzw. „Übernahme des Beschaffungsrisikos“ gekennzeichnet wurde. Es sei denn dies ist ausdrücklich mit „Eigenschaft des Produkts“ gekennzeichnet. Im Übrigen sind sie keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
(6) MOBOTIX übernimmt keinerlei Garantie oder Gewährleistung dafür, dass die Produkte für die vom Kunden beabsichtigten Zwecke verwendet werden können, es sei denn etwas anderes wurde schriftlich vereinbart. Es obliegt ausschließlich dem Kunden, zu überprüfen und festzustellen, ob die Produkte für den beabsichtigten Verwendungszweck verwendet werden können.
(7) MOBOTIX ist lediglich verpflichtet, aus dem eigenen Warenvorrat zu leisten (Vorratsschuld).
(8) MOBOTIX behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln (die „Angebotsgegenstände“) vor. Der Kunde darf die Angebotsgegenstände Dritten ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung von MOBOTIX weder als solche noch in Auszügen noch inhaltlich zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Auf Verlangen von MOBOTIX hat er die Angebotsgegenstände vollständig zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien unverzüglich auf seine Kosten zu vernichten.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die von MOBOTIX angegebenen Preise gelten für den in dem Angebot aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Die Preise verstehen sich in EURO zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise gelten, falls nicht schriftlich oder in Textform etwas anderes vereinbart wird, ab Werk oder dem Lager von MOBOTIX (EXW Incoterms 2020), insbesondere ausschließlich Verpackung und Versandkosten sowie Zoll und zzgl. Fracht. Mehr- oder Sonderleistungen sind - sofern zwischen den Vertragsparteien nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart wurde - gesondert zu vergüten und werden gesondert vereinbart.
(2) MOBOTIX ist nach billigem Ermessen (§ 315 BGB, gerichtlich überprüfbar nach § 315 Abs. 3 BGB) berechtigt, die Preise für die Lieferungen und Leistungen einseitig im Falle der Erhöhung von Herstellungs-, Material- und/oder Beschaffungskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten, Sozialabgaben sowie Energiekosten und Kosten durch gesetzliche Vorgaben, Umweltauflagen, Währungsregularien, Zolländerung, und/oder sonstigen öffentlichen Abgaben zu erhöhen, wenn diese die Kosten der vertraglich vereinbarten Lieferungen und Leistungen unmittelbar oder mittelbar beeinflussen und um mehr als 5% erhöhen und wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung/Leistung mehr als 2 Monate liegen. Eine Erhöhung im vorgenannten Sinne ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei einzelnen oder aller der vorgenannten Faktoren durch eine Kostenreduzierung bei anderen der genannten Faktoren in Bezug auf die Gesamtkostenbelastung für die Lieferung/Leistung aufgehoben wird (Kostensaldierung). Reduzieren sich vorgenannte Kostenfaktoren, ohne dass die Kostenreduzierung durch die Steigerung anderer als der vorgenannten Kostenfaktoren ausgeglichen wird, ist die Kostenreduzierung im Rahmen einer Preissenkung an den Kunden weiterzugeben. Liegt der neue Preis aufgrund des vorgenannten Preisanpassungsrechtes 25% oder mehr über dem ursprünglichen Preis, so ist der Kunde zum Rücktritt von noch nicht vollständig erfüllten Verträgen hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages berechtigt. Er kann dieses Recht jedoch nur unverzüglich nach Mitteilung der erhöhten Vergütung geltend machen.
(3) Rechnungsbeträge sind unmittelbar mit Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig, sofern nicht etwas Anderes schriftlich oder in Textform vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang der Zahlung auf dem gegenüber dem Kunden angegebenen Konto von MOBOTIX. Auf Ziffer 10 Absatz (4) wird verwiesen. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Mit Eintritt eines Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins (§ 247 Abs. 1 BGB) p. a. (§ 288 Abs. 2 BGB) berechnet. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleiben hiervon unberührt.
(4) Das Zahlungsmittel des Kunden ist im MOBOTIX Store hinterlegt. Die Zahlung des Kunden erfolgt per Vorkasse.
(5) Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, sowie die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen sind ausgeschlossen. MOBOTIX ist berechtigt, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung, auch durch Bürgschaft, abzuwenden.
(6) MOBOTIX ist berechtigt, gegenüber Kunden noch ausstehende (Teil-)Lieferungen oder (Teil-)Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn MOBOTIX nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von MOBOTIX durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.
§ 4 Lieferung und Lieferzeit
(1) Die angegebene Lieferfrist ist unverbindlich, sofern nichts anderes schriftlich oder in Textform mit dem Kunden vereinbart wird und beginnt nicht vor Eingang der Kaufpreiszahlung durch den Kunden auf dem Konto von MOBOTIX (Vorkasse). Bei unverbindlichen oder ungefähren (ca., etwa, etc.) Lieferfristen und -terminen bemüht sich MOBOTIX, diese nach besten Kräften einzuhalten. Schriftlich oder in Textform verbindlich vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Eingang der Kaufpreiszahlung durch den Kunden auf dem Konto von MOBOTIX, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung des Auftrags geklärt sind und alle sonstigen vom Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen; entsprechendes gilt für Liefertermine. Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit sind zulässig. Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie als solche ausdrücklich bezeichnet werden.
(2) Alle Lieferungen von MOBOTIX erfolgen, sofern zwischen den Vertragsparteien nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart wurde, ab Werk (EXW Incoterms 2020) MOBOTIX AG, Kaiserstraße, 67722 Langmeil.
(3) Bei einer Versendung auf Veranlassung des Kunden ins Ausland beziehen sich vereinbarte oder von MOBOTIX in Aussicht gestellte Lieferfristen und/oder Liefertermine in diesem Fall auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(4) MOBOTIX haftet nicht für Lieferverzögerungen, -ausfälle oder Fehlleistungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die MOBOTIX nicht zu vertreten hat und wenn MOBOTIX trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung entsprechend der Quantität und der Qualität aus der Lieferungs- oder Leistungsvereinbarung mit dem Kunden, Lieferungen oder Leistungen ihrer Unterlieferanten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erhält. In diesen Fällen wird MOBOTIX den Kunden rechtzeitig schriftlich oder in Textform hierüber informieren. Sofern solche Ereignisse MOBOTIX die Erbringung der Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und das Leistungshindernis nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist MOBOTIX zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Leistungshindernissen von vorübergehender Dauer verlängern sich die Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefertermine um den Zeitraum der Behinderung.
(5) Wird ein Liefer- und/oder Leistungstermin aufgrund von Ereignissen nach vorstehendem § 4 Absatz (4) überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadenersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen, sofern MOBOTIX ihrer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist. Vorstehende Regelungen gemäß § 4 Absatz (4) gelten entsprechend, wenn aus den in § 4 Absatz (5) genannten Gründen auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Liefer- und/oder Leistungstermins dem Kunden ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist.
(6) Zu höherer Gewalt und den bei Vertragsschluss unvorhersehbaren Ereignissen zählen Betriebsstörungen aller Art, insbesondere Feuerschäden und Überschwemmungen, Erdbeben, Streik, Aussperrungen, behördliche Eingriffe, Epidemien und Pandemien, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, Krieg, kriegsähnliche Zustände, Boykott, Handelsembargos, Nichtverfügbarkeit von Internetverbindungen oder sonstigen Datenübertragungsnetzwerken, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen oder behördliche Maßnahmen.
(7) Wird der Versand auf Wunsch des Kunden oder aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, verzögert, ist MOBOTIX berechtigt, beginnend mit dem Ablauf der in der Anzeige der Versandbereitschaft in Schrift- oder Textform gesetzten angemessenen Frist, eine Einlagerung auf Gefahr des Kunden für Untergang und Verschlechterung der Ware vorzunehmen und die hierdurch entstehenden Kosten mit 0,5% des Netto-Rechnungsbetrages der eingelagerten Ware für jede angefangene Woche (Montag – Sonntag) (bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 10% des Netto-Rechnungsbetrages der eingelagerten Ware) in Rechnung zu stellen. Die eingelagerte Ware wird nur auf besonderen Wunsch des Kunden versichert. Die Geltendmachung weitergehender Rechte bleibt unberührt. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Kostenaufwand entstanden ist.
(8) MOBOTIX ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern
- die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
- die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
- dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, MOBOTIX erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
(9) Gerät MOBOTIX mit einer Lieferung und/oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung und/oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von MOBOTIX auf Schadensersatz nach Maßgabe des nachstehenden § 9 dieser AGB beschränkt. Der vorstehende § 4 Absatz (5) dieser AGB bleibt hiervon unberührt.
§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Eigentumsübergang
(1) Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen von MOBOTIX ist ihr Sitz. Für den Fall einer zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbarten Auslieferung der Ware ist Erfüllungsort die von dem Kunden angegebene Lieferadresse. Im Falle der durch den Kunden veranlassten Auslieferung ins Ausland ist Erfüllungsort der Ort, an dem die auszuliefernden Produkte dem Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten übergeben werden.
(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von MOBOTIX.
(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der zu liefernden Produkte geht mit Mitteilung und Bereitstellung der zu liefernden Produkte auf dem Werksgelände von MOBOTIX auf den Kunden über. Im Falle der durch den Kunden veranlassten Auslieferung der Produkte geht die Gefahr spätestens mit der Übergabe der Produkte an den Kunden oder sonstigen Dritten an der MOBOTIX mitgeteilten Lieferadresse bzw. Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Auslieferung bestimmten Dritten (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) auf den Kunden über. Verzögert sich die Auslieferung aufgrund eines vom Kunden zu vertretenden Umstandes oder erfolgt die Versendung auf Wunsch des Kunden zu einem späteren als dem vereinbarten Liefertermin, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt der Mitteilung und Versandbereitschaft der Produkte an den Kunden auf diesen über; MOBOTIX ist verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden die von diesem verlangten Versicherungen zu bewirken.
(4) Frühestens der Zeitpunkt des Gefahrübergangs entspricht dem Zeitpunkt des Eigentumsübergangs, wenn und soweit der Kunde zu diesem Zeitpunkt den Kaufpreis vollständig an MOBOTIX entrichtet hat.
(5) Ohne besonderes Verlangen des Kunden wird eine Lieferung nicht gegen Diebstahl, Bruch, Transport und Feuerschäden versichert. Eine auf Wunsch des Kunden zum Zwecke der Lagerung oder des Versands der zu liefernden Produkte abgeschlossenen Versicherungen trägt der Kunde.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Zur Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von MOBOTIX gegen den Kunden aus der oder den zwischen den Vertragsparteien bestehenden vertraglichen Beziehung(en), einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis (nachfolgend „Gesicherte Forderungen“), gilt der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt.
(2) Die von MOBOTIX an den Kunden gelieferten Produkte (für die Zwecke dieses § 6 nachfolgend „Vorbehaltsware“) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Gesicherten Forderungen Eigentum von MOBOTIX.
(3) Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für MOBOTIX.
(4) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, auf nachstehenden Absatz (6) wird verwiesen. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen von Gesicherten Forderungen sind unzulässig.
(5) Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, bildet er sie um oder verbindet er sie mit anderen Gegenständen, so erfolgt die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von MOBOTIX als Hersteller. MOBOTIX erwirbt das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass aus rechtlichen Gründen kein solcher Eigentumserwerb bei MOBOTIX eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o. g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an MOBOTIX. Der Kunde verwahrt die neue Sache für MOBOTIX mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehaltsware.
(6) Im Fall der Weiterveräußerung oder Vermietung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen seinen Kunden – bei Miteigentum von MOBOTIX an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an MOBOTIX ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. MOBOTIX nimmt diese Abtretung bereits jetzt an. Ferner ermächtigt MOBOTIX den Kunden widerruflich für den Fall, dass der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber MOBOTIX nicht ordnungsgemäß nachkommt, die an MOBOTIX abgetretenen Forderungen in eigenem Namen für Rechnung von MOBOTIX einzuziehen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von MOBOTIX in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Der an MOBOTIX abgetretene Forderungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
(7) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum von MOBOTIX hinweisen und MOBOTIX zur Ermöglichung der Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte hierüber informieren. Sofern Dritte nicht in der Lage sind, MOBOTIX die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
(8) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die MOBOTIX zustehenden Forderungen gegen den Kunden um mehr als zehn (10) Prozent, wird MOBOTIX auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.
(9) Tritt MOBOTIX bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist MOBOTIX berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
§ 7 Gewährleistung
(1) Die Gewährleistungsfrist für die Produkte beträgt zwölf (12) Monate ab Gefahrübergang. § 9 (10) S. 2 gilt entsprechend.
(2) Die Produkte sind unverzüglich nach Übergabe an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Sie gelten als genehmigt, wenn MOBOTIX nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, ordnungsgemäßen Untersuchung erkennbar waren, binnen zehn (10) Kalendertagen nach Übergabe der Produkte, oder ansonsten binnen zehn (10) Kalendertagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung der Produkte ohne nähere Untersuchung erkennbar war, schriftlich zugegangen ist. Nach Möglichkeit sollen Mängel bildhaft dokumentiert werden. Durch Verhandlungen über etwaige Mängelrügen verzichtet MOBOTIX nicht auf den Einwand, dass die Rüge nicht rechtzeitig, sachlich unbegründet oder sonst ungenügend gewesen ist. Im Übrigen gelten §§ 377 ff. HGB. Auf Verlangen von MOBOTIX ist das beanstandete Produkt an den von MOBOTIX gegenüber dem Kunden mitgeteilten Ort zurück zu senden, wobei das Produkt mit einer RMA-Nummer (Rücksendenummer) zu versehen ist, die dem Kunden zuvor von MOBOTIX mitzuteilen ist. Handelt es sich um einen Gewährleistungsfall, sind die Kosten der Rücksendung von MOBOTIX zu erstatten. Entsprechend der beschränkten Gewährleistungsbestimmungen zum Zeitpunkt des Kaufs, repariert MOBOTIX ein Produkt, welches innerhalb der Gewährleistungsfrist nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entspricht (vorbehaltlich landesspezifischer Rechte).
(3) Offensichtliche transportbedingte Schäden oder sonstige schon bei Anlieferung erkennbare Mängel müssen bei Annahme der Lieferung zudem auf dem jeweiligen Frachtpapier vom Anlieferer mit Unterschrift bestätigt werden. Der Kunde hat darauf hinzuwirken, dass eine entsprechende Bestätigung erfolgt.
(4) Bei Sachmängeln des beanstandeten Produktes ist MOBOTIX nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Preis angemessen mindern. Nacherfüllungsort ist der Ort, an den MOBOTIX vereinbarungsgemäß geliefert hat. Erhöhen sich die Kosten der Nacherfüllung dadurch, dass der Kunde die Ware an einen anderen Ort als den Ort an den MOBOTIX geliefert hat verbracht hat, sind die dadurch entstehenden Kosten vom Kunden zu tragen.
(5) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von MOBOTIX, kann der Kunde unter den in § 9 dieser AGB bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
(6) Der Gewährleistungsanspruch entfällt, wenn der Kunde ohne schriftliche Zustimmung von MOBOTIX die Produkte bzw. einzelne Bestandteile ändert, repariert oder wartet oder diese Maßnahmen durch Dritte vornehmen lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde etwaige durch die Änderung entstehenden Mehrkosten einer Mängelbeseitigung zu tragen.
(7) Die Gewährleistung seitens MOBOTIX für die von MOBOTIX gelieferten Produkte besteht ausdrücklich in dem in diesem § 7 beschriebenen Umfang. Zusagen (insbesondere Garantien) des Kunden, die dieser gegenüber Dritten in Bezug auf die Produkte abgibt und die zu Gewährleistungsansprüchen der Dritten führen, die über den in diesem § 7 genannten Umfang hinausgehen, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von MOBOTIX und sind im Übrigen zu unterlassen. Der Kunde verpflichtet sich, MOBOTIX von Ansprüchen Dritter, die diese gegenüber MOBOTIX aufgrund von durch den Kunden zugesagten und über den Umfang dieser Gewährleistung hinausgehenden Gewährleistungsansprüchen (inkl. Garantieansprüchen) geltend machen, unverzüglich freizustellen.
§ 8 Schutzrechte
(1) Jede Vertragspartei bleibt Inhaberin der ihr zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages oder während der Dauer des Vertrages (bereits) erteilten oder von ihr angemeldeten gewerblichen Schutzrechte, einschließlich in Betracht kommender Urheberrechte.
(2) Jede Vertragspartei wird die jeweils andere Vertragspartei unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihr gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter (nachfolgend „Drittrechte“ genannt) geltend gemacht werden.
(3) Für den Fall, dass die Produkte ein Drittrecht verletzen, wird MOBOTIX nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten (i) die Produkte derart abändern oder austauschen, dass keine Drittrechte mehr verletzt werden, die Produkte aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllen, oder (ii) dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt MOBOTIX dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Kunde berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten bzw. zu kündigen oder den Preis angemessen zu mindern. § 9 dieser AGB bleibt hiervon unberührt.
(4) MOBOTIX verpflichtet sich, den Kunden auf eigene Kosten in Bezug auf alle ihm gegenüber eingeleiteten Klagen und sonstigen Verfahren zu verteidigen, sofern diese auf der Verletzung eines Drittrechts, die MOBOTIX zu vertreten hat, beruhen. Des Weiteren verpflichtet sich MOBOTIX, alle dem Kunden dadurch entstandenen erforderlichen und angemessenen Kosten zu erstatten, sofern der Kunde MOBOTIX
- unmittelbar schriftlich von der Klage oder dem sonstigen Verfahren in Kenntnis setzt;
- alle für die Verteidigung notwendigen und verlangten Informationen zur Verfügung stellt; und
- die exklusive Kontrolle über die Verteidigung überlässt.
(5) Enthält das Produkt Computerprogramme, die der sog. „General Public License“ (GPL) oder einer anderen Copyleft-Vereinbarung (LGPL, BSD etc.) unterfallen, so erhält der Kunde zusammen mit dem Produkt eine Ausfertigung der Lizenz als Kopie. Der Inhalt dieser Lizenz gilt ergänzend zu den Bestimmungen dieser AGB, insbesondere für die Rechte an und die Verwendung der GPL-Software, mit Ausnahme der in der Lizenzvereinbarung geregelten Bestimmungen zur Haftung und Gewährleistung. MOBOTIX ist in Bezug auf solche Programme drei (3) Jahre ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Programms (oder des prozessorgesteuerten Produkts) bereit, dem Kunden auf Anforderung gegenüber MOBOTIX die ausführbaren Programme und den Quelltext gemäß den Copyleft-Lizenzen zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck hat der Kunde die Seriennummer des Produkts zu übermitteln.
(6) MOBOTIX ist nicht verpflichtet, die in der Software eines Produkts enthaltenen Programme auf dem neuesten Stand zu halten, zu pflegen, zu warten oder neue Versionen (Updates) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der Kunde verpflichtet sich, die Typenzuordnung von Update und Produkt strikt zu beachten.
(7) Der Kunde ist verpflichtet, MOBOTIX unverzüglich von allen Ansprüchen, Schäden, Kosten (inkl. außergerichtlicher und gerichtlicher Kosten zum Zwecke der Rechtsverfolgung und -verteidigung) sowie sonstigen Aufwendungen freizustellen, die MOBOTIX aus und im Zusammenhang mit der durch eine vom Kunden beauftragten und nach dessen Vorgaben angefertigten Sonderanfertigung gemäß § 10 Absatz (4) dieser AGB und einer hierdurch verursachten Verletzung von Drittrechten entstehen, insbesondere aus und im Zusammenhang mit Ansprüchen des Inhabers des verletzten Drittrechts.
§ 9 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
(1) Die Haftung von MOBOTIX auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 9 beschränkt.
(2) Eine Haftung von MOBOTIX im Falle höherer Gewalt oder sonstiger nicht vorhersehbarer Ereignisse im Sinne des vorstehenden § 4 Absatz (4) bis Absatz (6) dieser AGB ist ausgeschlossen. Eine Haftungsbeschränkung gemäß vorstehendem Absatz (1) gilt nicht
(a) in Fällen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von MOBOTIX, seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen;
(b) in Fällen der Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten. Vertragswesentlich sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch regelmäßig vertrauen darf;
(c) im Falle der Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;
(d) soweit MOBOTIX eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder des Vorhandensein eines Leistungserfolges oder ein Beschaffungsrisiko übernommen hat;
(e) bei einer Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes oder anderer gesetzlicher zwingender Haftungstatbeständen.
(3) Soweit MOBOTIX oder ihren Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt und kein Fall des vorstehenden § 9 Absatz (2), lit. (a), (c), (d) und (e) vorliegt haftet MOBOTIX auch bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.
(4) Die Haftung von MOBOTIX ist der Höhe nach für jeden einzelnen Schadensfall begrenzt auf eine Haftungshöchstsumme in Höhe von EUR 5.000.000,00. Dies gilt nicht, wenn MOBOTIX Arglist, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für Ansprüche wegen der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit sowie im Falle einer Forderung, die auf einer deliktischen Handlung oder einer ausdrücklichen übernommenen Garantie oder der Übernahme eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB beruht oder in Fällen gesetzlich zwingender abweichender höherer Haftungssummen.
(5) Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
(6) Die Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gemäß § 9 Absatz (1) bis Absatz (7) gelten im gleichen Umfang zu Gunsten der leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von MOBOTIX sowie ihren Subunternehmern.
(7) Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Absätzen dieses § 9 nicht verbunden.
(8) Bei Verlust von Daten haftet MOBOTIX nur für den Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten erforderlich ist, sofern der Kunde unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat.
(9) Soweit MOBOTIX technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(10) Schadensersatzansprüche wegen Mängeln, die dem Kunden nach Maßgabe dieses § 9 zustehen, verjähren mit Ablauf der für die Mängelgewährleistungsansprüche geltenden Verjährungsfrist gem. § 7 Absatz (1) dieser AGB. Dies gilt nicht, wenn MOBOTIX Arglist, Vorsatz oder grobes Verschulden zur Last fällt sowie in den Fällen gemäß vorstehendem § 9 Absatz (2) (a) – (e). Die Verjährungsfristen aus §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 445b Abs. 1 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleiben unberührt.
§ 10 Leistungserbringung und Unterbeauftragung
(1) MOBOTIX erbringt ihre Leistungen nach freiem Ermessen und in Übereinstimmung mit etwaig bestehenden Herstellervorgaben und -empfehlungen durch ihre Organe, Mitarbeiter oder Subunternehmer (nachfolgend „Leistungserbringer“). MOBOTIX kann die Leistungserbringer ganz oder teilweise austauschen.
(2) MOBOTIX erbringt ihre Leistungen grundsätzlich am Sitz ihrer zuständigen Niederlassung. Im Bedarfsfalle werden die Vertragsparteien eine Vereinbarung über die Erbringung von Leistungen bei dem Kunden oder bei einem von diesem benannten Dritten treffen.
(3) Alle Leistungen werden durch angemessen qualifiziertes Personal mit angemessener Sorgfalt und Sachkunde erbracht.
(4) Im Falle von durch den Kunden beauftragten Sonderanfertigungen ist der Kunde verpflichtet, zum Zeitpunkt der Angebotsannahme durch MOBOTIX, gemäß § 2 Absatz (1) Sätze 3 und 4 und Absatz (3) dieser AGB ein Drittel (1/3) der für die Herstellung der Sonderanfertigung vereinbarten Kosten im Wege der Vorleistung als Anzahlung an MOBOTIX zu zahlen. Etwaige für die Herstellung der Sonderanfertigung durch MOBOTIX angeschafften Spezialwerkzeuge, -formen etc. stehen im Eigentum von MOBOTIX, auch dann, wenn sie dem Kunden (teilweise) berechnet wurden.
(5) Für die Einhaltung der jeweils geltenden gesetzlichen Sicherheitsbestimmungen bei der Anwendung bzw. dem Betrieb der Produkte ist einzig der Kunde verantwortlich. Insbesondere ist der Kunde für die Einhaltung der Bestimmungen für den Betrieb von Endgeräten am ISDN zu sorgen und ein entsprechender Überspannungsschutz vor der Inbetriebnahme eingerichtet werden. Eine Haftung von MOBOTIX für eine durch den Kunden zu vertretene fehlerhafte Anwendung bzw. einem fehlerhaften Betrieb sowie die Nichteinhaltung der hierfür relevanten und anwendbaren Bestimmungen ist ausgeschlossen.
§ 11 Vertragsbedingungen für „Professional Services“
(1) Den „Professional Services“ unterliegen ausschließlich bei MOBOTIX erworbene Produkte und Dienstleistungen, wie diese in der Auftragsbestätigung beschrieben sind. Die technischen Daten, Spezifikationen, Erläuterungen der Funktionen und Nutzungsmöglichkeiten sowie sonstige Angaben in den mitgelieferten Produktbeschreibungen und Benutzerdokumentationen verstehen sich ausschließlich als Beschreibung der Beschaffenheit iS von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB und nicht als selbstständige Garantie, Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie.
(2) MOBOTIX erbringt Leistungen nur während seiner üblichen Geschäftszeiten im Auftrag des Kunden an diesen Kunden oder zu Gunsten des Endkunden, ohne dass mit dem Endkunden ein Vertragsverhältnis begründet wird; diese sind Montag bis Freitag 8.00–18.00 Uhr („Servicezeit“), ausgenommen bundeseinheitliche Feiertage. Wünscht der Kunde die Erbringung von Leistungen außerhalb der Servicezeit („erweiterte Servicezeit“), wird sich MOBOTIX nach besten Kräften darum bemühen, diesem Wunsch nachzukommen. Für außerhalb der Servicezeit erbrachte Leistungen kann MOBOTIX eine gesonderte Vergütung nach entsprechender schriftlicher Vereinbarung verlangen; dies gilt auch für Leistungen, die von der Wartungspauschale nicht erfasst sind.
(3) MOBOTIX erbringt Wartungs- und Konfigurationsleistungen ausschließlich an den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Standorten. Der Kunde wird MOBOTIX die Umsetzung eines Vertragsgeräts an einen Standort unverzüglich mitteilen. Auf Wunsch des Kunden bietet MOBOTIX den Anschluss des Auftraggebers an die Ferndiagnose und -wartungseinrichtungen an. Die Kosten, der für die Installation erforderlichen technischen Einrichtungen trägt der Kunde. Die Erbringung der Ferndiagnose und -wartung selbst erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften dieses Vertrags.
(4) MOBOTIX erbringt Konfigurationsdienstleistungen gemäß dem in der Auftragsbestätigung festgelegten Umfang. Die ordnungsgemäße Ausführung wird in dem Abnahmeprotokoll festgehalten. Der Kunde ist verpflichtet die Leistungen unverzüglich abzunehmen; erteilt der Kunde die Abnahme mittels Rücksendung des unterzeichneten Abnahmeprotokolls innerhalb von sieben (7) Tagen nicht, gilt die Abnahme als erteilt. Der Kunde verpflichtet sich den Endkunden zu einer rechtswirksamen Annahme gegenüber MOBOTIX zu autorisieren.
(5) MOBOTIX übernimmt keine Gewährleistung für nachträgliche Änderungen an der Konfiguration/Installation und dadurch verursachte Schäden. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Kunde nachweisen kann, dass die mangelhafte Einstellung bereits bei Abnahme vorhanden war.
(6) Der Kunde ist für eine regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von MOBOTIX verschuldeten Datenverlust haftet diese deshalb der Höhe nach begrenzt auf die Kosten, die bei ordnungsgemäßer Sicherung der Daten durch den Kunden entstanden wären.
§ 12 Geheimhaltung
(1) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, hinsichtlich aller ihnen vor und während der Dauer des Vertrages zur Kenntnis gelangten oder mitgeteilten, die jeweils andere Vertragspartei Informationen, strengste Geheimhaltung zu wahren (die „Geheimhaltungspflicht“). Keine Vertragspartei wird solche Informationen (weder direkt noch indirekt) einem Dritten offenbaren oder für eigene oder fremde Zwecke verwenden. Die Vertragsparteien werden die vertraulichen Informationen ausschließlich zum Zwecke der vertragsgemäßen Umsetzung und Durchführung der Vertragsbeziehung verwenden.
(2) Der Geheimhaltungspflicht unterliegen insbesondere und ohne Einschränkung alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Vertragspartei. Sie umfasst ferner alle weiteren Informationen mit Bezug auf die gegenwärtigen, früheren oder zukünftigen Geschäfte der Vertragspartei, Produkte, Bezugsquellen und Materialien, Betriebs- und andere Kosten, Daten, Listen aktueller Kunden, Preislisten und Daten im Hinblick auf die Preisfestsetzung von Produkten und Leistungen der jeweiligen Vertragspartei und die in den Handbüchern, Lastenheften, Memoranden, Formblättern, Plänen, Dokumentationen, Zeichnungen und Entwürfen, Designs, Spezifikationen, Daten, Bezugsquellen, Computerprogrammen und Unterlagen enthalten sind und von der jeweils preisgebenden Vertragspartei als vertrauliche Informationen bzw. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse bezeichnet oder für die empfangende Vertragspartei erkennbar als solche eingestuft wurden oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse besteht (nachfolgend „vertrauliche Informationen“).
(3) Die Vertragsparteien verpflichten ihr Personal, welches die vertraulichen Informationen bearbeitet oder damit in Berührung kommt, in gleicher Weise zur Geheimhaltung. Die Weitergabe von vertraulichen Informationen durch eine Vertragspartei an Dritte bedarf der ausdrücklichen und vorherigen Zustimmung in Schrift- oder Textform der jeweils anderen Vertragspartei.
(4) Vorstehende Geheimhaltungspflicht besteht nicht, soweit die jeweiligen vertraulichen Informationen nachweislich:
(a) der Allgemeinheit zugänglicher Stand der Technik ist oder diese Information ohne Zutun des Vertragspartners Stand der Technik wird oder
(b) dem Vertragspartner bereits bekannt war oder von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten bekannt gemacht wird oder
(c) von dem Vertragspartner ohne Zutun der anderen Vertragspartei und ohne Verwertung anderer durch den vertraglichen Kontakt erlangter Informationen oder Kenntnisse entwickelt wird oder
(d) aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften oder gerichtlicher oder behördlicher Anordnungen preisgegeben werden muss.
(5) Jede gesetzliche und jede in diesen AGB und einem zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Vertrag ausdrücklich vereinbarte Verpflichtung einer Vertragspartei zur Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und vertraulichen Informationen, insbesondere die Geheimhaltungspflicht, besteht ausdrücklich auch nach Beendigung des entsprechenden Vertrages fort.
(6) Jede Verletzung der Geheimhaltungspflicht stellt eine erhebliche Verletzung des Vertrages dar.
§ 13 Exportkontrolle
(1) Der Kunde nimmt zur Kenntnis und bestätigt, dass die Produkte (einschließlich der darin enthaltenen Software) den Exportkontrollgesetzen der Bundesrepublik Deutschland unterliegen und die Widerausfuhr der Produkte nach dem Außenhandelsrecht der Bundesrepublik Deutschland bzw. dem Land, in dem der Kunde die Produkte entgegengenommen hat, ggf. genehmigungspflichtig ist.
(2) Insoweit obliegt es ausschließlich dem Kunden, sich über die anwendbaren Vorschriften des Exportlandes zu informieren und etwaig erforderlich werdende behördliche und/oder sonstige Genehmigungen für die Ausfuhr der Produkte zu beantragen bzw. zu beschaffen und die für die Güter einschlägigen Ausfuhrvorschriften und Embargos, insbesondere der Europäischen Union (EU), Deutschlands beziehungsweise anderer EU-Mitgliedsstaaten sowie ggfls. der USA oder asiatischer oder arabischer Länder und aller betroffener Drittländer, strikt zu beachten. Zudem ist der Kunde verpflichtet, die Empfänger der von ihm exportierten Produkte in gleicher Weise über die Exportkontrolle zu informieren und zur Einhaltung der jeweils anwendbaren Exportkontrollgesetze und sonstigen Vorschriften bezüglich der Exportkontrolle zu verpflichten. Der Kunde versichert und gewährleistet, dass er geeignete Strategien und Verfahren implementiert, um die Einhaltung der vorstehenden Bestimmungen zu gewährleisten.
(3) Im Rahmen der MOBOTIX Unternehmenspolitik zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Exportkontrollgesetze und sonstigen Vorschriften bezüglich der Exportkontrolle, einschließlich Embargos und Sanktionen, sowie der Gesetze und Vorschriften derjenigen Länder, in denen MOBOTIX Produkte, Technologien und/oder Software verkauft, verpflichtet sich der Kunde zu prüfen und sicherzustellen und MOBOTIX auf Aufforderung nachzuweisen, dass
(a) die überlassenen Güter nicht für eine rüstungsrelevante, kerntechnische oder waffentechnische Verwendung bestimmt sind;
(b) keine Unternehmen und Personen, die in der US-Denied Persons List (DPL) genannt sind, mit US-Ursprungswaren, US-Software und US-Technologie beliefert werden;
(c) keine Unternehmen und Personen, die in der US-Warning List, US-Entity List oder US-Specially Designated Nationals List genannt sind, ohne einschlägige Genehmigung mit US-Ursprungserzeugnissen beliefert werden;
(d) keine Unternehmen und Personen beliefert werden, die in der Liste der Specially Designated Terrorists, Foreign Terrorist Organizations, Specially Designated Global Terrorists oder der Terroristenliste der EU oder anderer einschlägiger Negativlisten für Exportkontrolle genannt werden;
(e) keine Empfänger beliefert werden, bei denen ein Verstoß gegen sonstige Exportkontrollvorschriften, insbesondere der EU oder der ASEAN-Staaten, vorliegt;
(f) alle Frühwarnhinweise der zuständigen deutschen oder nationalen Behörden des jeweiligen Ursprungslandes der Lieferung beachtet werden;
(g) keine Produkte, einschließlich Komponenten oder Teile hiervon, für Tätigkeiten, die der Entwicklung, der Produktion, dem Gebrauch oder der Lagerung von nuklearen Tätigkeiten jeder Art, von chemischen oder biologischen Waffen oder Raketen, von Drohnen oder Mikroprozessoren dienen oder für militärische Zwecke oder terroristische Aktivitäten verwendet werden können, zu benutzen, zu exportieren oder zu re-exportieren, zu verkaufen, weiterzuverkaufen, zu konvertieren oder sonst wie zu übertragen oder zur Verfügung zu stellen.
(4) Der Zugriff auf und die Nutzung von MOBOTIX gelieferten Gütern darf nur dann erfolgen, wenn die oben genannten Prüfungen und Sicherstellungen durch den Kunden erfolgt sind; anderenfalls hat der Kunde die beabsichtigte Ausfuhr zu unterlassen und MOBOTIX ist nicht zur Leistung verpflichtet.
(5) Der Kunde verpflichtet sich, bei Weitergabe der von MOBOTIX gelieferten Güter an Dritte diese Dritten in gleicher Weise wie in § 13 Absatz (1) bis Absatz (4) zu verpflichten und über die Notwendigkeit der Einhaltung solcher Rechtsvorschriften zu unterrichten.
(6) Der Kunde stellt bei vereinbarter Lieferung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland auf seine Kosten sicher, dass hinsichtlich der von MOBOTIX zu liefernden Güter alle nationalen Einfuhrbestimmungen des Landes erfüllt sind, soweit MOBOTIX diese Verpflichtung nicht ausdrücklich übernommen hat.
(7) Der Kunde stellt MOBOTIX von allen Schäden und Aufwänden frei, die aus der schuldhaften Verletzung der vorstehenden Pflichten gem. § 13 Absatz (1) bis Absatz (6) resultieren.
(8) Auskünfte und/oder Genehmigungen im Hinblick auf die Ausfuhr der Produkte aus der Bundesrepublik Deutschland erteilt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn.
§ 14 Datenschutz
MOBOTIX wird die im Rahmen der Geschäftsbeziehung durch den Kunden mitgeteilten kundenbezogenen Daten zum Zwecke der Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen oder zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung speichern und verarbeiten, Art. 6 Abs. 1 lit. c) der EU Datenschutz-Grundverordnung.
§ 15 Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem MOBOTIX und dem Kunden aus und im Zusammenhang mit diesen AGB ist nach Wahl von MOBOTIX entweder das für Kaiserslautern/Bundesrepublik Deutschland jeweils zuständige ordentliche Gericht (Amts- oder Landgericht) oder ein Schiedsgericht nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. Für den Fall eines Passivprozesses, d.h. einer Geltendmachung von Ansprüchen durch den Kunden gegen MOBOTIX, ist MOBOTIX verpflichtet, dem Kunden die Wahl des zuständigen Gerichts (ordentliche Gerichtsbarkeit oder Schiedsgericht) auf erstes Anfordern jederzeit schriftlich mitzuteilen, in jedem Fall aber bevor der Kunde gerichtliche Maßnahmen ergreift. Für den Fall der Wahl des Schiedsgerichts werden die Streitigkeiten nach der Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer/International Chamber of Commerce (ICC) endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, wobei von jeder Partei ein Schiedsrichter benannt wird und die beiden von den Parteien benannten Schiedsrichter sodann gemeinsam einen Obmann als dritten Schiedsrichter bestellen. Ein ergehender Schiedsspruch kann auf Antrag einer Partei durch das zuständige staatliche Gericht für vollstreckbar erklärt werden. Ein Rechtsmittel gegen den Spruch des Schiedsgerichts ist nicht gegeben. Der Spruch soll auch eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens einschließlich der Vergütung der Schiedsrichter enthalten. Schiedsgerichtsort und –stand ist Kaiserslautern, Bundesrepublik Deutschland. Das Schiedsverfahren wird in deutscher Sprache geführt.
§ 16 Anwendbares Recht
Die Geschäftsbeziehungen zwischen MOBOTIX und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) sowie der kollisionsrechtlichen Vorschriften des internationalen Privatrechts.
§ 17 Schriftformerfordernis, Abtretung
(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Unberührt hiervon bleibt der Vorrang der Individualabrede gemäß § 305b BGB.
(2) Die Abtretung von Rechten und/oder Pflichten aus dem Vertrag und/oder diesen AGB ist nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei zulässig.